Gebäudebrüter
Vögel und Menschen teilen sich heute oft denselben Lebensraum: die Siedlung. Einige Vogelarten brüten unter unseren Dächern. Alle Nester (an Bauobjekten oder auch in Hecken) sind rechtlich gemäss NHG und NHV geschützt!
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (Art. 20 und Anhang)
Bei Neubauten und nach Umbauten fehlen oft die nötigen Schlupflöcher, die bei alten Häusern noch vorhanden sind, oder Glasfronten werden zu Todesfallen. Wenn man die Ansprüche der Gebäudebrüter bereits bei der Planung miteinbezieht, können einige Brutplätze gerettet werden.
Überprüfen und Fordern Sie die Einhaltung der SIA-Norm 329:
Gemäss Ziffer 2.1 sind ab sofort zusätzliche Anforderungen bei der Projektierung zu berücksichtigen: Personenschutz, Luftdurchlässigkeit, Nachhaltigkeit und Vogelschutz.
Folgende Gebäudebrüter mit Ausnahme der Haustaube sind gesetzlich geschützt:
Jetzt handeln
- Gemeinden sind verpflichtet, ein Gebäudebrüterinventar zu führen. Ist Ihres aktuell?
- Kontrollieren Sie bei Abbrüchen, Umbauten, Sanierungen und Renovationen, ob Nester vorhanden sind. Falls ja, müssen diese wieder hergestellt oder angemessenen ersetzt werden.
- Schützen Sie bestehende Nester oder sorgen Sie für einen angemessen Ersatz
- Beziehen Sie Gebäudebrüter bereits bei der Planung von Bauprojekten ein
- Legen Sie Vorlagen und Auflagen bezüglich Vogelschutz schon in Ausschreibungen fest (siehe Links Prozesse)
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Merkblatt Gebäudebrüter
Kanton Zürich
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Gute Beispiele: Gebäudebrüterinventar Küsnacht im öffentlichen GIS
Bildquellen: www.vogelwarte.ch