Baugesuche
Bei Baubewilligungen können Auflagen gemacht werden.
- Einführung einer Bauberatungspflicht mit Schwerpunkt Ökologie (evtl. auch in BZO verankern)
- Mit übergeordneten Planungsinstrumenten (z.B. Gestaltungsplan) oder für gewisse Zonen oder Parzellen ökologische und gestalterische Ansprüche definieren, z.B. mit Hilfe der Kriterien der Stiftung Natur und Wirtschaft, siehe nebenan
- Überprüfen Sie über das kantonale und das lokale GIS, ob Schutzobjekte, Inventarobjekte o.ä. vom Bau betroffen sind und machen Sie die entsprechenden Vorgaben
- Verteilen Sie den Bauherren ein Merkblatt mit Tipps für naturnahe Gestaltungsmöglichkeiten, siehe Merkblatt nebenan
- Stellen Sie das Merkblatt für Bauherren auch auf Ihrer Gemeinde-Webseite zur Verfügung
- Bei Baueingabe Pflanzliste einfordern, strichprobenartige Umsetzungskontrollen durchführen (Auftrag an NNP möglich)
Klimaangepasste Siedlungsentwicklung
Mit der Gesetzesrevision «Klimaangepasste Siedlungsentwicklung» des Kantons Zürich, die am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, stehen Gemeinden rechtliche Instrumente zur Verfügung, um dem neuen Richtplanauftrag nachzukommen.
Für den Vollzug ist insbesondere der neue § 238a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich wesentlich. Dieser ist für die Gemeinden direkt anwendbar.
Das Naturnetz Pfannenstil hat konkrete Anforderungen erarbeitet, welche der Harmonisierung der Umsetzung des § 238a PBG in den Gemeinden dient. Die Anforderungen sind in der Umsetzungsempfehlung «Grünräume gemäss § 238a PBG gestalten» aufgeführt (siehe rechts).
Die Checkliste zur Prüfung des Umgebungsplans eines Baugesuchs dient sowohl den Gemeinden als auch Bauherrschaften und Planenden, Baugesuche auf deren Vollständigkeit und Erfüllung der neuen Anforderungen zu prüfen.
Pflanzabstände
Im Rahmen der klimaangepassten Siedlungsentwicklung wurden diverse Gesetze und Verordnungen angepasst, so unter anderem auch das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) und die Verkehrserschliessungsverordnung (VerV), wo Pflanzabstände in der Siedlung geregelt sind. Die neuen Regelungen sind im Merkblatt Pflanzabstände zu finden.
Vogel und Glas
Der neue §239 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes, der seit Novmeber 2025 gilt, verlangt mehr Rücksicht auf den Vogelschutz bei der Gestaltung von Fassaden, Glas- und Fensterflächen. Der Kanton Zürich hat ein Merkblatt zur Unterstützung der Umsetzung des neuen Artikels erstellt.
Angebot NNP
Das NNP prüft die eingegebenen Pflanzpläne bezüglich einheimische/nicht einheimische Pflanzen kostenlos. Rückmeldung innert 2 Arbeitstagen.
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Umsetzungsempfehlung «Grünräume gemäss § 238a PBG gestalten» (20 Seiten)
NNP -
Merkblatt für Bauherrschaften: Naturnahe Umgebungsgestaltung (3 Seiten)
NNP -
Vollzugsrichtlinien Siedlungsökologie
Gemeinde Meilen -
Kriterien für Wohnumgebungen
Stiftung Natur und Wirtschaft -
Kriterien für Firmengelände
Stiftung Natur und Wirtschaft -
Anforderungen an den ökologischen Ausgleich
Stadt Illnau-Effretikon -
Merkblatt Vogel und Glas
Kanton Zürich
Siehe auch